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Altervorsorgebausteine
aventus finance erklärt Ihnen, was wichtig ist.
Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 hat der Gesetzgeber die Altersversorgung in drei Schichten aufgeteilt:
Schicht 1: gesetzliche Rentensysteme und private Basisrente
Schicht 2: Riester-Rente und betriebliche Altersversorgung
Schicht 3: Lebens- und Rentenversicherungen sowie Fondspolicen
Schicht 1.
In die 1. Schicht der Altersvorsorge fallen die gesetzlichen Rentensystemen (Deutsche Rentenversicherung, Versorgungswerke) sowie Beiträge zu einer privaten Basisrente (Rürüp-Rente)
Der jährliche Höchstbetrag liegt bei Ledigen (oder Verheirateten, die nach Grundtabelle veranlagt werden) bei maximal jährlich € 20.000 und bei Verheirateten bei € 40.000.
Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitgeberanteil zu berücksichtigen. Der steuerlich abzugsfähige Anteil steigt um jährlich 2 %, bis ab dem Jahre 2025 100 % der Beiträge steuerlich abgesetzt werden können.
Bis zum Jahre 2019 wird parallel eine befristete Günstigerprüfung von Amts wegen durchgeführt. Die steuerlich vorteilhaftere Regelung (altes Recht bis zum 31.12.2004 oder neues Recht ab 01.01.2005) kommt dann zum Ansatz. Die von Amts wegen durchgeführte Günstigerprüfung erfolgt mit Abgabe der Steuererklärung nachträglich. Eine steueroptimale private Zukunftsvorsorge (Ausschöpfung der Höchstbeträge) setzt also eine Planung im laufenden Steuerjahr voraus.
Im Rentenalter greift die nachgelagerte Besteuerung der Rentenbezüge. Dies bedeutet, dass erstmalig ab dem Jahre 2005 die gesetzlichen Renten (Deutsche Rentenversicherung berufsständische Versorgungswerke) in Höhe von 50 % mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Der steuerbare Rentenanteil steigt um jährlich 2 % bis 2020, danach um 1 %. Ab dem Jahre 2040 sind 100 % der Rente steuerpflichtig.
Schicht 2.
In die 2. Schicht der Altersvorsorge fallen die Zulagen-(Riester)Rente sowie die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge. Die Gemeinsamkeit liegt bei beiden Vorsorgeformen im Rentealter, den die Rente ist mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Die Unterschiede liegen in der Ansparphase. Die Vorsorgebeiträge der betrieblichen Altersversorgung werden im Rahmen der gültigen Höchstgrenzen ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben angespart.
Die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge wurden im Rahmen der Entgeltumwandlung auf unbefristete Zeit ausgesprochen. Zusätzlich wurde in diesem Zuge auch das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.
Arbeitgeberfinanzierte Vorsorgebeiträge sind sozialabgabenfrei, unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen.
Im Falle der Riester-Rente ist eine doppelte Begünstigung möglich. Einerseits sind dies staatliche Zulagen und andererseits die Möglichkeit, den Beitrag als eigenen Sonderausgabenabzug steuerlich abzusetzen.
Schicht 3.
In die 3. Schicht der Altersvorsorge fallen die privaten Renten- und Lebensversicherungen, sowie andere nicht steuer- und staatlich geförderten Vorsorgeprodukte.
Während Ansparzeit haben diese Vorsorgeprodukte keine steuerlichen Vorteile und keinen Anspruch auf staatliche Zulagen. Erträge in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung aus Renten- und Lebensversicherungen sowie Fondspolicen sind zur Hälfte steuerfrei, wenn die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt und eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren vorliegt.
Erträge sind (vereinfacht ausgedrückt) die Differenz zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der Auszahlung.
In diese Verträge können beliebige Zuzahlungen oder Einmalbeiträge geleistet werden. Ebenso sind Kapitalentnahmen unter Beachtung der jetzt gültigen steuerlichen Regeln möglich. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer haben diese Vorsorgeprodukte gegenüber anderen Sparformen Vorteile.
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